1. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.
2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Teilen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen. bei denen die VOB Teil B gemäß Ziffer 1 nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6.
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie außergewöhnliche Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.3 Gewährleistungen
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb 9 Tagen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Das Zahlungsziel der Vergütung bleibt unberührt, sofern nichts anderes vereinbart wird.
2.5 Abschlagszahlung
Der Auftragnehmer kann von dem Auftraggeber für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat oder Vorleistungen, Materialbereitstellungen oder Anfertigungen vertragsgemäß und nachweislich für den Auftragnehmer zur Anlieferung oder Montage bereitgestellt sind. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. Eine Sicherheitsleistung durch ein Kreditinstitut erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung bei Vertragsabschluss.
2.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftraggeber erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Förmliche Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk in Benutzung nimmt oder es nicht innerhalb 12 Kalendertagen abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
4. Pauschalierter Schadensersatz
Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung der Vertrages an Aufwendungen erspart. Dem Auftragnehmer stehen ca. 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu.
5.1
bauliche Gegebenheiten Veränderungen am Einbauort die nach Auftragserteilung entstanden sind, Terminverschiebungen sowie andere Leistungen, die die Ausführung beeinflussen, hat der Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer reibungslosen Zugang zur Montagestelle zwecks Aufmaß und Montage sicherzustellen. Park- und überdachte Arbeitsmöglichkeiten mit Stromanschluss sowie eine Bautoilette sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
5.2
Zu Skizzen, Fertigungszeichnungen und Bemusterungen bleiben unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen sowie Farbe und Struktur, insbesondere bei Nachbestellungen, vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere und Beschläge) und Fertigungstechniken liegen und üblich sind.
5.3
Die Fertigung, Lieferung und Montage von Elementen für den Innenausbau erfolgt für ein Wohlfühlklima von ca. 20°C mit eine r relativen Luftfeuchte von 40- 60%. Nur unter diesen Vorraussetzungen kann eine Lieferung und Montage erfolgen. Bei Klimaveränderungen ist ein Arbeiten (Quellen, Schwinden, Verformen) von Holzelementen normal und stellt keinen Reklamationsgrund dar.
5.4 technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere: Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und warten, Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen. Um Folgeschäden zu vermeiden, empfehlen wir mechanische Beeinträchtigungen unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
6.
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen
7. Eigentumsvorbehalt
7.1
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
7.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.3
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab und dieser nimmt die Abtretung an.
7.4
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab und dieser nimmt die Abtretung an.
7.5
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Hohe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung. Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
7.6
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftragnehmer berechtigt eine angemessene Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen.
9. Gerichtsstand Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
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